AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Besteller mit diesen Bedingungen einverstanden.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und eine unverbindliche Aufforderung an Interessenten, eine verbindliche Bestellung abzugeben und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.
(2) Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
(1) In unseren Preisen sind Umsatzsteuer, Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten nicht enthalten.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Auftragsbestätigung/Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Unsere Rechnungen werden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind per Überweisung auf unsere Geschäftskonten oder mittels Scheck für uns kostenfrei vorzunehmen.
(4) Im Falle der unberechtigten Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrags oder der fruchtlosen Vollstreckung gegen den Besteller werden alle Rechnungsforderungen sofort fällig.
(5) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung angegebenen Lieferanschrift.
(2) Sofern die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zustellbar ist, hat dieser die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Etwaige Lieferzeitangaben dienen lediglich der Orientierung und gelten nur annähernd. Verbindliche Lieferzeiten müssen mindestens in Textform vereinbart werden.
(3) Ist Versand vereinbart, so beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Bereitstellung für den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(4) Die rechtzeitige Lieferung setzt die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen (wie z.B. vereinbarte Anzahlung) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(5) Die Leistungszeit verlängert sich angemessen, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben und die Gründe hierfür im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten. Wir informieren den Besteller über sich abzeichnende Lieferverzögerungen unverzüglich. Soweit diesem infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Unmöglichkeit oder nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderung kann von beiden Vertragsparteien der Rücktritt erklärt werden.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(7) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
(8) Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(9) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. (10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Personen über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und/oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt.
(2) Verzögert sich die Übergabe zum Versand infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, erfolgt der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Anzeige unserer bestehenden Versandbereitschaft.
(3) Wir versichern den Versand der Ware nur auf Kosten des Bestellers und ausdrückliche Anforderung gegen versicherbare Risiken.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
(5) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(7) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(8) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr für Neuware, gerechnet ab Gefahrübergang, für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
10) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Großmann Systembetreuung GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.

§ 10 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Bestellers. Erbrachte Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise vergütet.
(2) Sofern von den Leistungen der Datenbestand des Bestellers betroffen ist, hat dieser vor Beginn der Tätigkeit durch uns für ein Backup/eine ausreichende Datensicherung zu sorgen. Backup/Datensicherung fallen nicht in unseren Leistungs-/Verantwortungsbereich.
(3) Wir haben die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Die von uns eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Bestellers, dieses wird vielmehr ausschließlich von uns ausgeübt.
(4) Die Vertragdauer ergibt sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen.
(6) Eine Kündigung während der Vertragsdauer eines befristeten Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebsund Geschäftsgeheimnisse.
(2) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 13 Belehrung nach § 18 Batteriegesetz (BattG)
Informationspflicht gemäß Batteriegesetz (BattG) Bitte geben Sie Ihre alten Batterien/Akkus, so wie es der Gesetzgeber vorschreibt, an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort ab. Die Entsorgung über den gewöhnlichen Hausmüll ist verboten und verstößt gegen das Batteriegesetz. Die Abgabe ist für Sie kostenlos. Gerne können Sie auch die bei uns erworbenen Batterien/Akkus nach dem Gebrauch an diese unentgeltlich zurückgeben. Bitte beachten Sie, dass die Rücknahme nur die Batterien/Akkus an sich, also keine Geräte mit eingebauten Batterien/Akkus umfasst. Die Rücksendung der Batterien/Akkus an Großmann Systembetreuung GmbH muss in jedem Fall ausreichend frankiert erfolgen. Rücksendungen von Batterien/Akkus sind zu richten an: Großmann Systembetreuung GmbH Carl-Zeiß-Strasse 4 49661 Cloppenburg Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne deutlich erkennbar gekennzeichnet. Des Weiteren befindet sich unter dem Symbol der durchgekreuzten Mülltonne, die chemische Bezeichnung der entsprechenden Schadstoffe. Beispiele hierfür sind: (Pb) Blei, (Cd) Cadmium, (Hg) Quecksilber. Sie haben die Möglichkeit, diese Information auch nochmals in den Begleitpapieren der Warenlieferung oder in der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers nachzulesen. Weitere detaillierte Hinweise zur Batterieverordnung erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (www.bmu.de/abfallwirtschaft)

§ 14 Datenverarbeitung
(1) Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb unserer Firma mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der Großmann Systembetreuung GmbH seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Die uns übermittelten persönlichen Daten werden zur Auftragsbearbeitung und Vertragsabwicklung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erhoben, gespeichert und ggf. soweit erforderlich an Dritte (wie z.B. das beauftragte Transportunternehmen und Kreditinstitut) weitergegeben. Eine Weitergabe kann auch erfolgen, wenn wir auf Anforderung einer staatlichen Einrichtung im Rahmen zwingender nationaler Rechtsvorschriften oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung hierzu verpflichtet sind oder die Weitergabe zur Durchsetzung unserer Rechte bei Missbrauch und Geltendmachung von Forderungen dient.
(3) Wir speichern die Daten des Kunden bis zum Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Der Besteller hat das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Er kann sich bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten unentgeltlich an uns wenden.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns abzutreten.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar - für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Großmann Systembetreuung GmbH.
(3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.





Erweiterung der AGBs für das Rechenzentrum der Firma Goßmann Systembetreuung GmbH
1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegende Benutzungs- und Hausordnung gilt für das Betreten, den Aufenthalt und die Nutzung des Rechenzentrums sowie der Außenanlagen durch den Kunden bzw. dessen Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Location der Großmann Systembetreuung GmbH in Cloppenburg (nachfolgend kurz »GroSys« genannt).
1.2 Die Benutzungs- und Hausordnung gilt insbesondere für das Einstellen, den Betrieb und das Entfernen von Equipment des Kunden. Equipment im Sinne dieser Benutzungs- und Hausordnung bezeichnet jede Form informationstechnischer Ausrüstung und alle Geräte sowie die dazugehörende Ausstattung und Zubehör.

2. Zutritt zum Rechenzentrum

2.1 Zutritt zum Rechenzentrum haben der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter nur in dem Fall, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ohne amtlichen Lichtbildausweis darf das Rechenzentrum nicht betreten werden. GroSys fertigt eine Kopie des Ausweises an.
2.2 Für Kunden, die ein ganzes Rack gemietet haben, gibt es für höchstens zwei ihrer Mitarbeiter ein eigenes Zutrittsrecht.
2.3 Kunden, sowie dessen Mitarbeiter, können das Rechenzentrum nur nach vorheriger Terminabsprache in Begleitung mit einem GroSys-Mitarbeiter betreten. Hierzu ist vorher GroSys der Name des bzw. der Besucher in Textform zu mitzuteilen.
2.4 Der Zugang zum Rechenzentrum wird geregelt durch ein digitales Schließ- und Zutrittskontrollsystem. Unbesehen von dieser Regelung, gilt die Zutrittsgenehmigungsprozedur des Rechenzentrums in der jeweils aktuellen Fassung. Jede Person, die Zugang zum Rechenzentrum erhalten will, ist zur vorherigen Unterzeichnung einer persönlichen Verpflichtungserklärung mit Blick auf die Einhaltung dieser Benutzungs- und Hausordnung und der Geheimhaltung verpflichtet.
2.5 Technische Anlagen sowie Gebäude- und Geländeteile, für die nicht ausdrücklich Zugang gewährt wurde, dürfen nicht betreten werden. Der Kunde hat den Anweisungen der Mitarbeiter der GroSys Folge zu leisten. Der Kunde wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten sowie sonstigen von ihm beauftragten Dritten oder Besuchern auferlegen.
2.6 Jedes Betreten des Rechenzentrums einschließlich dessen Beginn, Dauer und Ende wird für jeden Zutrittsberechtigten einzeln elektronisch dokumentiert und protokolliert. Die erfassten Daten werden für - ggf. erforderliche - Beweiszwecke gespeichert. Dieses Protokoll ist ausschließlich durch ausgewählte Mitarbeiter von GroSys einsehbar und wird nur auf Anfrage in Textform einer vom Kunden autorisierten Person übermittelt. Jeder Versuch ist strafbar, auf das Equipment Dritter oder die darauf gespeicherten Daten Zugriff zu nehmen.
2.7 Die Anlieferung von Equipment des Kunden erfolgt auf seine eigene Gefahr und auf eigene Kosten. Anliefertermine und -wege im Rechenzentrum sind vor Anlieferung mit GroSys abzustimmen. Die Anschlussarbeiten des Equipments an die Gebäudeinfrastruktur können nur von montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr erfolgen. Außerhalb dieses Zeitfensters können die Anschlussarbeiten nur nach vorheriger Abstimmung mit GroSys durchgeführt werden.
2.8 Der Kunde ist zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen verpflichtet, von denen er während seines Aufenthalts im Rechenzentrum Kenntnis erhält.

3. Sicherheitsrelevante Nutzungsbedingungen

3.1 Die Kunden Racks sind grundsätzlich im geschlossenen Zustand. Das öffnen erfolgt unter der Aufsicht der Mitarbeiter der GroSys. GroSys ist jederzeit berechtigt, abgeschlossene Kunden-Racks zu Zwecken der Wartung, Kontrolle oder Gefahrenabwehr zu öffnen und hält hierfür die technischen Mittel. Der Kunde darf keine Änderungen an den Zugangsmechanismen des Racks vornehmen, ins-besondere nicht deren Schlösser austauschen.
3.2 Der Kunde darf in den Serverräumen ausschließlich das von ihm eingebrachte Equipment und ggf. die zu seinem gemieteten Rack zugehörigen Türen berühren. Der Kunde darf vor allem nicht die Klimageräte, die Videokameras, die Brandmelder, das Notfall-Horn, die Flucht-Beschilderung und das Equipment der anderen Kunden oder andere Racks berühren.
3.3 Der Kunde trägt für sein Equipment und seine Einrichtungen die Verkehrssicherungspflicht. Er hat die für den Betrieb der eingestellten Geräte einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem öffentlich-rechtliche Bestimmungen einzuhalten. Das Equipment muss den einschlägigen DIN-Normen und VDE-Vorschriften genügen und entsprechend diesen Richtlinien betrieben und instandgehalten werden. Löst das Equipment des Kunden dennoch Störungen anderer Anlagen im Rechenzentrum aus, kann GroSys die Entfernung solcher Anlagen verlangen. Werden durch Anlagen des Kunden Schäden hervorgerufen und sind diese von dem Kunden schuldhaft verursacht worden, so haftet der Kunde für diese Schäden.
3.4 Das gesamte Kundenequipment und alle weiteren Gegenstände, die vom Kunden in das Rechenzentrum eingebracht und/oder in das Rack ein- bzw. verbaut werden, sind entsprechend den geltenden Vorschriften des jeweiligen Herstellers einzusetzen und zu betreiben. Änderungen an den Steckdosenleisten und an den Zuführungskabeln zu den Steckdosenleisten, dürfen nicht vom Kunden vorgenommen werden.
3.5 Das Einrichten und Betreiben provisorischer Installationen, der Einsatz schadhafter Kabel oder Stecker für Strom und Netzwerk sowie beschädigter Elektrogeräte ist verboten.
3.6 Die gekennzeichneten Ausgänge, Durchgänge, Treppen und Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinderung freizuhalten.
Erweiterung der AGBs für die Nutzung des Rechenzentrum der Großmann Systembetreuung GmbH, Cloppenburg Seite: 2 / 3 Version: 01.08.2024 - 1.06

4. Sonstige Bestimmungen zur Nutzung des Rechenzentrums 4.1 Der Kunde darf den von GroSys zur Verfügung gestellten Montageraum nur für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzen, insbesondere um sein Equipment für den Einbau im Rack vorzubereiten.
4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, bauliche oder technische Änderungen an den Serverräumen sowie an den von GroSys überlassenen Einrichtungen vorzunehmen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich zum alleinigen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassenen Räume oder Teilflächen in Räumen, Racks oder Flächen in gemeinsam mit anderen Kunden genutzten Racks sowie technische Geräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und alle Schäden hieran GroSys unverzüglich mitzuteilen.
4.4 Die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen in den Räumen und an den Einrichtungen ist allein Angelegenheit von GroSys. Der Kunde hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung oder Verbesserung der überlassenen Flächen und Einrichtungen sowie zur Reduktion des Energieverbrauchs zweckmäßig sind. über die Maßnahmen wird der Kunde möglichst frühzeitig informiert. Darüberhinausgehende Ankündigungspflichten, Sonderkündigungsrechte des Kunden und Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 554 BGB sind ausgeschlossen.
4.5 Der Kunde darf die elektrische Versorgung nur in dem vereinbarten Umfang nutzen. Er darf keine Geräte an Steckdosen oder Netzwerkdosen anschließen, die ihm nicht von GroSys zugewiesen wurden.

5. Hausordnung des Rechenzentrums

5.1 Der Kunde hat die Hausordnung des Rechenzentrums in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Er ist dafür verantwortlich, die Hausordnung seinen Mitarbeitern und von ihnen angemeldeten Besuchern und Dritten zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde ist auch dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter und Besucher sich nur in den für sie freigegebenen Bereichen aufhalten.
5.2 Das Gelände des Rechenzentrums ist Privatgelände. GroSys übt auf seinem Gelände das Hausrecht aus und kann es auf Sicherheitsunternehmen übertragen. Die Hausordnung gilt für alle Personen, die das Rechenzentrum betreten oder die Außenanlagen befahren.
5.3 Bild- und Tonaufnahmen auf dem Gelände der Außenanlagen sowie im Rechenzentrum sind untersagt.
5.4 Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
5.5 Das Befahren des Geländes ist nur zum Be- und Entladen sowie zum Parken gestattet. Für Beschädigungen an Fahrzeugen haftet GroSys nur, wenn GroSys den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf dem Parkplatz des Rechenzentrums gilt die StVO.
5.6 Das Gelände der Außenanlagen und das Gebäude des Rechenzentrums sind videoüberwacht. Im jeweiligen Zutritts-Kontrollsystem werden alle Bewegungen - auch von berechtigten Personen - auf dem Gelände und im Gebäude dokumentiert und protokolliert. Diese Daten werden nach den Vorschriften des Datenschutzes behandelt.
5.7 Das Personal von GroSys ist berechtigt, Fahrzeuge, Taschen, Rucksäcke sowie vergleichbare Transportbehältnisse und Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt zu überprüfen.
5.8 Das Rauchen ist ausschließlich auf den Außenanlagen gestattet. Im Rechenzentrum ist das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht und der Verzehr von Getränken und Speisen streng verboten.
5.9 Die Türen und Schleusen sind prinzipiell geschlossen zu halten und nur solange zu öffnen, wie es die vorzunehmende, mit dieser Benutzungs- und Hausordnung konforme Handlung erfordert.
5.10 Der Kunde hat Umverpackungen und sonstige durch ihm entstandene Abfälle außerhalb des Rechenzentrums ordnungsgemäß zu entsorgen. Die dauerhafte Lagerung von Gegenständen des Kunden außerhalb des gemieteten Racks ist unzulässig. Darüber hinaus ist zur Prävention vor Feuer auf allen Flächen jede - auch kurzfristige - Lagerung von brennbarem Material untersagt.
5.11 Vor Anlieferung von Gegenständen, die über das Rolltor in das Rechenzentrum eingebracht werden sollen, ist das GroSys-Sekretariat durch den Kunden zu informieren.
5.12 Mobiltelefone dürfen nicht in Räumen mit Doppelbodenflächen genutzt werden.
5.13 Alle sicherheitsrelevanten Ereignisse und Erkenntnisse sind, soweit sie Kunden und/oder deren Beauftragten bekannt werden, GroSys zur Kenntnis zu bringen.
5.14 Bei Unfällen oder Alarmen ist den Anweisungen von GroSys unbedingt Folge zu leisten. Das Verhalten im Brandfall oder bei Unfällen ist auch in der Brandschutzverordnung festgelegt. Im Brandfall ist das Gebäude unverzüglich zu räumen und der in der Brandschutzverordnung spezifizierte Sammelplatz aufzusuchen.
5.15 Der Kunde haftet für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Verboten dieser Benutzungs- und Hausordnung entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Bei groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Hausordnung und/ oder die Sicherheits- und Zutrittsregularien im Rechenzentrum, können die Personen des Gebäudes bzw. des Geländes verwiesen werden.
5.16 Die Kunden sind dafür verantwortlich, diese Benutzungs- und Hausordnung ihren Mitarbeitern und von ihnen angemeldeten Besuchern und Dritten zur Kenntnis zu bringen. Kunden sind ebenfalls dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und Besucher sich nur in den für sie freigegebenen Bereichen aufhalten.
5.17 Diese Benutzungs- und Hausordnung kann jederzeit durch Bekanntgabe einer überarbeiteten Fassung geändert werden


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